vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2026

Inh

§ 0

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 187/2026

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.07.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Langtitel

Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027

StF: BGBl. II Nr. 187/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Präambel

1. Abschnitt
Darstellung des Ist-Zustandes (Stichtag 31. Dezember 2025)

§ 1. Bedienstete gegliedert nach Verwendungs- und Funktionsgruppen sowie Geschlecht:

§ 2. Verwendung im Prüfdienst

§ 3. Darstellung der Leitungsfunktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils

§ 5. Aus- und Weiterbildung

§ 6. Neuaufnahmen

§ 7. Arbeitszeitregelung

§ 8. Unterrepräsentation

§ 9. Kommissionen und Arbeitsgruppen

2. Abschnitt
Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

§ 10.

3. Abschnitt
Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2029 und verbindliche Vorgaben

§ 11. Fluktuation und Prognose

§ 12. Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2027 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

4. Abschnitt
Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

§ 13. Ziele

§ 14. Organisation

§ 15. Aufnahme und beruflicher Aufstieg

§ 16. Aus- und Fortbildung

§ 17. Wiedereinstieg für die nach Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz karenzierten Bediensteten

§ 18. Teilzeitbeschäftigung und/oder Betreuungspflichten

§ 19. Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

§ 20. Sprachliche Gleichbehandlung

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Gemäß § 11a Abs. 1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2025, wird verlautbart:

Präambel

Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter sowie zu den Anliegen der Frauenförderung. Er will Rahmenbedingungen für Frauen schaffen, die ihre Karriere fördern und für Chancengleichheit sorgen. An der Erreichung dieser Ziele haben alle Bedienstete des Rechnungshofes gemeinsam mitzuwirken.

Maßnahmen zur Frauenförderung finden im Rechnungshof in der Personalplanung und in der Organisationsentwicklung ihren adäquaten Niederschlag. Der Rechnungshof strebt eine Ausgewogenheit der Geschlechterverteilung, auch in den Leitungsfunktionen, an. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Frauen ist entgegenzutreten. Diese Maßnahmen sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen im Rechnungshof zu unterstützen.

Dem Frauenförderungsplan 2026/2027 liegt die in § 11 Abs. 2 B-GlBG geregelte Frauenquote von 50 % zugrunde.

Der Rechnungshof weist zum Stichtag 31. Dezember 2025 bei 307 Bediensteten insgesamt eine Frauenquote von 52,12 % auf.

Anmerkung

Inh

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013227

Dokumentnummer

NOR40279310

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte