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§ 20 GeO der VA 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2026

Befangenheit

§ 20.

Die Leiterinnen/Leiter und die übrigen Mitglieder einer Kommission der Volksanwaltschaft haben sich der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich ihrer Aufgabe einer der in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG genannten Gründe vorliegt. In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, bei Gefahr im Verzug der/des Leiterin/Leiters der Kommission, der das Mitglied angehört, darüber einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013225

Dokumentnummer

NOR40279142

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