II. Abschnitt
Die Kommissionen der Volksanwaltschaft Aufgaben
§ 16.
Den Kommissionen der Volksanwaltschaft obliegt es:
- 1. den Ort einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 4 OPCAT regelmäßig zu besuchen und zu überprüfen,
- 2. das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen sowie
- 3. in Durchführung des Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, und zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, regelmäßig zu besuchen bzw. zu überprüfen.
- 4. die Aufgaben nach § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 wahrzunehmen (GEAS-Monitoring).
Schlagworte
Befehlsgewalt
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Gesetzesnummer
20013225
Dokumentnummer
NOR40279138
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
