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§ 16 GeO der VA 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2026

II. Abschnitt

Die Kommissionen der Volksanwaltschaft Aufgaben

§ 16.

Den Kommissionen der Volksanwaltschaft obliegt es:

  1. 1. den Ort einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 4 OPCAT regelmäßig zu besuchen und zu überprüfen,
  2. 2. das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen sowie
  3. 3. in Durchführung des Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, und zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, regelmäßig zu besuchen bzw. zu überprüfen.
  4. 4. die Aufgaben nach § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 wahrzunehmen (GEAS-Monitoring).

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013225

Dokumentnummer

NOR40279138

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