§ 10.
Die Leiterinnen oder Leiter der Kommissionen und sofern Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 betroffen sind auch die Bereichsleitung können eine kollegiale Beschlussfassung anregen, wenn ihrem Vorschlag für Missstandsfeststellungen, Empfehlungen oder Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht entsprochen wird.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Gesetzesnummer
20013225
Dokumentnummer
NOR40279132
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