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§ 10 GeO der VA 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2026

§ 10.

Die Leiterinnen oder Leiter der Kommissionen und sofern Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 betroffen sind auch die Bereichsleitung können eine kollegiale Beschlussfassung anregen, wenn ihrem Vorschlag für Missstandsfeststellungen, Empfehlungen oder Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht entsprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013225

Dokumentnummer

NOR40279132

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