Weihnachtsremuneration
§ 4.
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Gesetzesnummer
20013210
Dokumentnummer
NOR40278936
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
