Urlaubszuschuss
§ 3.
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der am 1. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Gesetzesnummer
20013210
Dokumentnummer
NOR40278935
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