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§ 1 Festsetzung des Lehrlingseinkommens für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

Lehrlingseinkommen für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

L 3/2026/XVII/81/1 Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  2. b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers betreiben (Kraftfahrzeugverleihunternehmungen).
  3. c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20013210

Dokumentnummer

NOR40278933

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