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§ 46 EABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2026

Auskunftspflicht

§ 46.

Alle Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über alle Umstände Auskunft zu geben, die für die Erstellung der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungen von Bedeutung sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278904

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