Auskunftspflicht
§ 46.
Alle Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über alle Umstände Auskunft zu geben, die für die Erstellung der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungen von Bedeutung sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278904
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