Grundsätze und Ziele
§ 40.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat bei der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen folgende Grundsätze und Ziele zu beachten:
- 1. Die Sicherung und Freihaltung von geeigneten Flächen für den Ausbau von elektrischen Leitungsanlagen ist eine wichtige Aufgabe der Raumordnung im überragenden öffentlichen Interesse.
- 2. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung vermieden wird.
- 3. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren hat nach Möglichkeit eine Bündelung mit anderen Infrastrukturen, wie Straßen und Schienen, stattzufinden.
- 4. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass diese einen möglichst schonenden Eingriff in die Umwelt, das Leistungsvermögen von Ökosystemen und die Interessen Dritter, insbesondere der Grundeigentümer, darstellt. Auf Vorkommen von mineralischen Rohstoffen ist Bedacht zu nehmen.
- 5. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass die Trassenkorridore nicht durch ein Europaschutzgebiet oder ein sonstiges Naturschutzgebiet verlaufen, es sei denn, es gibt keine vernünftigen Alternativen für den jeweiligen Trassenkorridor.
- 6. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist dem vorausschauenden Ausbau der Netzinfrastruktur Rechnung zu tragen.
- 7. Die Qualität der natürlichen Lebensgrundlagen ist durch sparsame und pflegliche Verwendung der natürlichen Ressource Boden zu bewahren.
- 8. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist auf die nachhaltige Nutzbarkeit, die sparsame Verwendung von Energie, die Reduktion von Treibhausgasemissionen und die Berücksichtigung möglicher Auswirkungen des Klimawandels zu achten. Bei der raumplanerischen Sicherung von Trassenkorridoren ist verstärkt auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Infrastruktur auch unter veränderten Rahmenbedingungen zu achten.
- 9. Bei der Ermittlung und Ausweisung von Trassenkorridoren ist darauf zu achten, dass die Festlegung der Nutzung bestimmter Flächen so erfolgt, dass multifunktionale Nutzungen ermöglicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278898
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