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§ 10 EABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2026

§ 10.

(Anm.: Abs. 1 bis 7 treten mit 1.1.2027 in Kraft)

(8) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung eine Verordnung zu erlassen hat, welche nähere Kriterien für die Vorschreibung von Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme, insbesondere über deren Höhe und Verwendung, betreffend elektrische Leitungsanlagen, welche in Trassenfreihaltungsgebieten gemäß § 51 errichtet und betrieben werden, und betreffend Erzeugungsanlagen, welche innerhalb eines Beschleunigungsgebietes errichtet und betrieben werden, festlegt.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278931

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