Grobprüfung
§ 10.
(1) Die Behörde hat bei Anträgen betreffend das Repowering von Bestandsanlagen, bei Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung von unter 150 kW und bei elektrischen Leitungsanlagen binnen 30 Werktagen, ansonsten binnen 45 Werktagen, ab Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 2 auf Antrag eines Projektwerbers mit Bescheid festzustellen, ob die Energieanlage
- 1. in einem mit Verordnung gemäß § 44 ausgewiesenen Trassenkorridor bzw. in einem Trassenkorridor, welcher in Ausführung des § 51 ausgewiesen wurde, oder in einem Beschleunigungsgebiet, welches in Umsetzung des Art. 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 ausgewiesen wurde, errichtet und betrieben wird,
- 2. die in der Verordnung gemäß § 44 Abs. 3, in einer Landestrassenfreihaltungsverordnung im Sinne des § 51 Abs. 3 oder die bei einer strategischen Umweltprüfung, die der Festlegung eines Beschleunigungsgebiets im Sinne des Art. 15c Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorauszugehen hat, festgelegten Minderungsmaßnahmen einhält und
- 3. voraussichtlich keine erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird.
(2) Der Projektwerber hat der Behörde für die Zwecke der Grobprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:
- 1. Beschreibung der Energieanlage:
- a) Beschreibung der physischen Merkmale der gesamten Energieanlage und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,
- b) Beschreibung des Projektstandortes, insbesondere im Hinblick darauf, ob sich die beantragte Energieanlage innerhalb eines ausgewiesenen Trassenkorridors gemäß § 44, eines ausgewiesenen Trassenkorridors, der in Ausführung des § 51 erlassen wurde, oder innerhalb eines Beschleunigungsgebietes, welches in Umsetzung des Art. 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 ausgewiesen wurde, befindet;
- 2. Angaben über die Einhaltung der in der Verordnung gemäß § 44 Abs. 3 bzw. der Verordnung, die in Ausführung des § 51 Abs. 3 erlassen wurde, oder im Sinne des Art. 15c Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Minderungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen und eine Beurteilung, ob durch die festgelegten Minderungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen erhebliche vorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen verhindert werden können oder zumindest erheblich verringert werden;
- 3. Beschreibung von allfällig voraussichtlich erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt. Außerdem sind eine Beschreibung der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Energieanlage voraussichtlich erheblich nachteilig beeinträchtigt werden, sowie Angaben zu allfälligen voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates darzulegen.
(3) Die Behörde hat sich hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken, ob voraussichtlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen der Energieanlage mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werden. Bei vorübergehenden Maßnahmen und Hilfseinrichtungen ist eine Grobprüfung durchzuführen, ob durch diese Maßnahmen und Hilfseinrichtungen voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen der Energieanlage eintreten werden.
(4) Ergibt die Grobprüfung hinsichtlich Windkraft-, Photovoltaik- und Energiespeicheranlagen, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, sofern nicht bereits ein Speicherteich bewilligt ist, sowie elektrischen Leitungsanlagen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen eintreten, hat die Behörde geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen, welche notwendig sind, um erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen, falls möglich zu verhindern, jedoch zumindest erheblich zu verringern, oder, falls solche nicht vorhanden sind, Ausgleichsmaßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Wenn keine angemessenen Maßnahmen zur Verfügung stehen, hat der Projektwerber Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme zu tätigen, damit der Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Diese Zahlungen sind dem Projektwerber im Bescheid aufzutragen. Sofern die zu finanzierenden Programme zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannt sind, kann seitens der Behörde der Erlag einer Sicherstellung angeordnet werden.
(5) Bei Änderungen von bestehenden Energieanlagen sind nur die Umweltauswirkungen zu beachten, welche sich durch die Änderung der Energieanlage im Vergleich zur ursprünglichen Energieanlage ergeben.
(6) Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind oder diese unter Vorschreibung von Minderungs- oder Ausgleichmaßnahmen oder Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 4 erfüllt werden können, sind gemäß § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 anerkannte Umweltorganisationen und Nachbarn berechtigt, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisationen ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft nach Anhörung der Biodiversitätskommission eine Verordnung zu erlassen, welche nähere Kriterien für die Vorschreibung von Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme, insbesondere über deren Höhe und Verwendung, betreffend elektrische Leitungsanlagen, welche in Trassenfreihaltungsgebieten gemäß § 44 errichtet und betrieben werden, festlegt.
(8) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung eine Verordnung zu erlassen hat, welche nähere Kriterien für die Vorschreibung von Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme, insbesondere über deren Höhe und Verwendung, betreffend elektrische Leitungsanlagen, welche in Trassenfreihaltungsgebieten gemäß § 51 errichtet und betrieben werden, und betreffend Erzeugungsanlagen, welche innerhalb eines Beschleunigungsgebietes errichtet und betrieben werden, festlegt.
Schlagworte
Windkraftanlage, Photovoltaikanlage, Minderungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278868
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