Zusätzliche Dienste bei Notrufen
§ 11.
(1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und Betreiber haben bei Notrufen zusätzlich zu Sprachkommunikationsdiensten Text in Echtzeit anzubieten. Sofern Video bereitgestellt wird, hat zusätzlich zur Sprache auch die Bereitstellung von Gesamtgesprächsdiensten zu erfolgen.
(2) Notrufabfragestellen sind technisch so auszustatten, dass sie bei Anrufen mit öffentlichen Kurzrufnummern für Notrufdienste iSd. § 18 KEM-V 2009 spätestens ab 28. Juni 2027 eine Entgegennahme von Text in Echtzeit sowie Gesamtgesprächsdiensten, sofern diese öffentlich bereitgestellt werden, gewährleisten können.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Gesetzesnummer
20013192
Dokumentnummer
NOR40278504
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