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ARTIKEL 16 Luftverkehrsabkommen (Laos)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

ARTIKEL 16

KONSULTATIONEN

1. Auf Wunsch einer Vertragspartei konsultieren die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien einander von Zeit zu Zeit, um eine enge Zusammenarbeit betreffend alle Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.

2. Diese Konsultationen beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab Ersuchen einer Vertragspartei.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20013180

Dokumentnummer

NOR40277919

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