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ARTIKEL 15 Luftverkehrsabkommen (Laos)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

ARTIKEL 15

BEREITSTELLUNG VON STATISTIKEN

Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei stellen, vorbehaltlich der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach deren Ersuchen solche statistischen Unterlagen zur Verfügung, wie sie vernünftigerweise zu Informationszwecken erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20013180

Dokumentnummer

NOR40277918

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