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Artikel 9 Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Artikel 9

Änderungen

Durch gegenseitiges Einvernehmen der Vertragsparteien können Änderungen und Ergänzungen an diesem Abkommen vorgenommen werden, die dessen integraler Bestandteil sind und in separaten Protokollen festgehalten werden, die gemäß Artikel 10 dieses Abkommens in Kraft treten.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026

Gesetzesnummer

20013178

Dokumentnummer

NOR40277867

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