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Artikel 10 Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Artikel 10

Inkrafttreten, Beendigung

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem sich die Vertragsparteien gegenseitig über diplomatische Kanäle darüber informiert haben, dass alle Anforderungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften erfüllt sind. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der letzten Notifikation.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen frühestens an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten2, in Kraft tritt.

(3) Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung über diplomatische Kanäle kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen 3 (drei) Monate nach Erhalt der Kündigungsmitteilung durch die andere Vertragspartei.

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2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2026.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026

Gesetzesnummer

20013178

Dokumentnummer

NOR40277868

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