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Artikel 2 Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Artikel 2

Einreise- und Ausreisebedingungen

Inhaber eines gültigen diplomatischen Passes der Republik Kasachstan und der Republik Österreich können an jedem von den zuständigen Einwanderungsbehörden genehmigten Ort in das Gebiet des anderen Staates einreisen und es verlassen, ohne Einschränkungen, außer solchen, die in den Bestimmungen über Sicherheit, Migration, Zoll, Gesundheit oder andere rechtlich anwendbare Vorschriften für Inhaber solcher gültigen Pässe vorgesehen sind.

Schlagworte

Einreisebedingung

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026

Gesetzesnummer

20013178

Dokumentnummer

NOR40277860

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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