Artikel 2
Einreise- und Ausreisebedingungen
Inhaber eines gültigen diplomatischen Passes der Republik Kasachstan und der Republik Österreich können an jedem von den zuständigen Einwanderungsbehörden genehmigten Ort in das Gebiet des anderen Staates einreisen und es verlassen, ohne Einschränkungen, außer solchen, die in den Bestimmungen über Sicherheit, Migration, Zoll, Gesundheit oder andere rechtlich anwendbare Vorschriften für Inhaber solcher gültigen Pässe vorgesehen sind.
Schlagworte
Einreisebedingung
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2026
Gesetzesnummer
20013178
Dokumentnummer
NOR40277860
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