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§ 9 Grundausbildungsverordnung – BMB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Allgemeine Ausbildung

§ 9.

(1) Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die ergänzend zur fachspezifischen Ausbildung von Bedeutung sind. Neben Kenntnissen über rechtliche und politische Rahmenbedingungen sind auch methodische und soziale Fähigkeiten in seminaristischer Form – gegebenenfalls unterstützt durch E-Learning – weiter zu entwickeln.

(2) Die allgemeine Ausbildung erfolgt aufgrund der verschiedenen Anforderungen getrennt nach Verwendungs- sowie Entlohnungsgruppen und – sofern es zweckmäßig ist – nach arbeitsplatzspezifischen Erfordernissen. Die zu absolvierenden Ausbildungsfächer sind in derAnlage 1 geregelt.

(3) Sofern die Ablegung des Basislehrgangs an der Verwaltungsakademie des Bundes vorgesehen ist, haben die Auszubildenden den Nachweis über die Ablegung der Prüfung der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

(4) Die Dienstbehörden (Personalstellen) können Bedienstete aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auch zu Ausbildungsveranstaltungen zuweisen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes angeboten werden.

(5) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Kapazitäten zur Grundausbildung der höheren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe zugewiesen werden.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013161

Dokumentnummer

NOR40277454

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