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§ 8 Grundausbildungsverordnung – BMB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Erstorientierung und praktische Verwendung

§ 8.

(1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt. Sie umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Einschulung erfolgt insbesondere durch:

  1. 1. Unterweisung durch die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten sowie
  2. 2. Einschulung in die für den Arbeitsplatz erforderlichen IT-Anwendungen.

(2) Die Erstorientierung hat der theoretischen und fachspezifischen Ausbildung sowie der Jobrotation möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz der oder des Bediensteten.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013161

Dokumentnummer

NOR40277453

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