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§ 6 Grundausbildungsverordnung – BMB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Ausbildungsformen

§ 6.

Die allgemeine sowie die fachspezifische Ausbildung sind je nach Zielen, Inhalten und Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als

  1. 1. Kurse,
  2. 2. betreutes Selbststudium mit Lernbehelfen,
  3. 3. eigenständige schriftliche Arbeit,
  4. 4. E-Learning,
  5. 5. Kombination der in Z 1 bis 4 genannten Ausbildungsformen oder
  6. 6. in einer anderen geeigneten Form
  1. zu gestalten.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013161

Dokumentnummer

NOR40277451

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