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§ 17 Grundausbildungsverordnung – BMB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Inkrafttreten und Übergangsphase

§ 17.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Zeitgleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung – BMBWF), BGBl. II Nr. 97/2023, außer Kraft.

(2) Alle Bediensteten aus dem Bereich des Bundesministeriums für Bildung werden mit 1. Jänner 2026 in diese Verordnung übergeleitet. Bereits nach der Grundausbildungsverordnung – BMBWF, BGBl. II Nr. 97/2023, abgeschlossene Ausbildungsinhalte und -teile gelten bei Gleichwertigkeit als absolvierte Ausbildungsinhalte und -teile nach dieser Verordnung.

Schlagworte

Ausbildungsteil

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013161

Dokumentnummer

NOR40277462

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