vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Politische-Werbung-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Datenschutz und Datenverarbeitung

§ 4.

(1) Die KommAustria ist ermächtigt, personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln gemäß Art. 10 DSGVO zum Zweck der Wahrnehmung der ihr entsprechend der Verordnung mit diesem Bundesgesetz übertragenen Befugnisse und Aufgaben, soweit sie zur

  1. 1. Identifizierung politischer Werbedienstleistungen nach Art. 7 der Verordnung,
  2. 2. Identifizierung politischer Anzeigen nach Art. 8 der Verordnung,
  3. 3. Überprüfung der Einhaltung der Art. 5 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 17 sowie 20 der Verordnung durch Sponsoren, Anbieter politischer Werbedienstleistungen und Verantwortliche,
  4. 4. Kontrolle der Einhaltung von Art. 21 der Verordnung über die Registrierung bevollmächtigter Vertreter,
  5. 5. Wahrnehmung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Art. 23 der Verordnung,
  6. 6. Bearbeitung, Beantwortung und Weiterleitung von Mitteilungen nach Art. 24 der Verordnung,
  7. 7. Berichterstattung über verhängte Sanktionen nach Art. 25 Abs. 8 der Verordnung sowie
  8. 8. Besorgung der Aufgaben und Befugnisse nach diesem Bundesgesetz wie jener gemäß 
  1. a. § 2 Abs. 1 als nationale Kontaktstelle mit den Aufgaben nach Art. 22 Abs. 8 und 9 UAbs. 3 der Verordnung,
  2. b. § 3 im Rahmen der Behördenkooperation,
  3. c. § 5 über die Berichterstattung durch die KommAustria,
  4. d. § 6 zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gegenüber Anbietern politischer Werbedienstleistungen, Sponsoren oder Verantwortlichen und
  5. e. § 8 zur Förderung von Einrichtungen der Selbstkontrolle

(2) Die Ermächtigung zur Verarbeitung oder Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst bei Sponsoren, Anbietern von politischen Werbedienstleistungen und Verantwortlichen jedenfalls

  1. 1. Kontaktdaten über Geschäftsanschrift, Unternehmenssitz, Standort, Betriebsstätte, EMail-Adresse, Telefonnummer, Zustelladresse,
  2. 2. Personendaten über Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnsitz, private EMail-Adresse, Telefonnummer, Staatsangehörigkeit,
  3. 3. Kennnummern wie Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Steueridentifikationsnummer und Personalausweisnummer,
  4. 4. Kontaktdaten im Sinne der Z 1 und Personendaten im Sinne der Z 2 von Kontaktpersonen, Aufsichts- und Kontrollorganen, zur Vertretung nach außen berufenen Personen, verantwortlichen Beauftragten oder bevollmächtigten Vertretern,
  5. 5. Betriebskennzahlen wie Umsatzzahlen, jährliche Einnahmen, Jahresbudgets im Sinne von Art. 25 Abs. 2 der Verordnung sowie Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse und durchschnittliche Zahl der während eines Geschäftsjahres Beschäftigten sowie über die Größe und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 4 lit. f der Verordnung,
  6. 6. Daten zu den für erbrachte Dienstleistungen von den Anbietern politischer Werbedienstleistungen in Rechnung gestellten Beträgen oder sonstigen Leistungen gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung, sowie über die Gesamtbeträge und den Gesamtwert der Leistungen gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung und Daten darüber, woher diese Beträge oder sonstigen Leistungen stammen und wo sie ihren Ursprung haben,
  7. 7. Einkommens- und Gehaltsdaten sowie Daten über Vermögen und Verbindlichkeiten natürlicher Personen als Sponsoren, Anbieter von Werbedienstleistungen und Verantwortliche sowie als zur Vertretung nach außen berufene Personen oder als verantwortlicher Beauftragter; die Ermächtigung gilt in Bezug auf diese Daten nur insoweit, als die Verarbeitung und Übermittlung zur Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Strafe gemäß § 6 Abs. 7 und zur Berichterstattung nach Art. 25 Abs. 8 der Verordnung oder zur Wahrnehmung der Behördenkooperation nach § 3 oder der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Art. 23 der Verordnung unerlässlich ist,
  8. 8. Daten zu den Eigentums- und Einflussverhältnissen, insbesondere im Sinne der Ausübung einer Kontrolle über einen Sponsor gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. e, Art. 11 Abs. 1 lit. b sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung,
  9. 9. Daten, die von Anbietern politischer Werbedienstleistungen aufgrund eines Ersuchens im Sinne von Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und b der Verordnung an die KommAustria übermittelt wurden,
  10. 10. Kontaktdaten im Sinne der Z 1 und Personendaten im Sinne der Z 2 von Personen oder Einrichtungen, die eine Mitteilung in den Fällen des Art. 24 der Verordnung vorgenommen haben sowie
  11. 11. Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von Sponsoren, Anbietern von politischen Werbedienstleistungen und Verantwortlichen und auch von in Z 4 angeführten Personen im Fall von Verstößen gegen Bestimmungen der Verordnung.

(3) Die nach diesem Paragraphen verarbeiteten oder übermittelten Daten, insbesondere personenbezogene Daten bzw. besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, sind von der KommAustria ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung sieben Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens sieben Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird, sind diese Daten mindestens sieben Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren beendenden Entscheidung aufzubewahren.

(4) Bei nach diesem Paragraphen verarbeiteten oder übermittelten personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln sind unverzüglich zu anonymisieren, wenn für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Die nach diesem Paragraphen verarbeiteten oder übermittelten Daten sind abweichend von Abs. 3 dann von der KommAustria unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Wahrnehmung der festgelegten Befugnisse und Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten sind nach Ablauf gesetzlicher Tilgungsfristen zu löschen. Stellt die KommAustria ein Verwaltungsstrafverfahren ein, hat sie die in diesem Verfahren verarbeiteten personenbezogenen Daten spätestens drei Jahre nach der Einstellung vollständig zu löschen.

Schlagworte

Aufsichtsorgan, Einkommensdaten, Eigentumsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20013159

Dokumentnummer

NOR40277388

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte