Berichterstattung der KommAustria
§ 5.
Die KommAustria hat im Rahmen ihres Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 KOG einen mit den in Art. 25 Abs. 8 der Verordnung genannten Informationen versehenen Berichtsteil über die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Verordnung verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit den Art. 5 bis 7, 9 bis 17, 20 und 21 der Verordnung zur Übermittlung an die Europäische Kommission zu verfassen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Gesetzesnummer
20013159
Dokumentnummer
NOR40277389
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