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§ 5 Politische-Werbung-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Berichterstattung der KommAustria

§ 5.

Die KommAustria hat im Rahmen ihres Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 KOG einen mit den in Art. 25 Abs. 8 der Verordnung genannten Informationen versehenen Berichtsteil über die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Verordnung verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit den Art. 5 bis 7, 9 bis 17, 20 und 21 der Verordnung zur Übermittlung an die Europäische Kommission zu verfassen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20013159

Dokumentnummer

NOR40277389

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