Zuständige Behörde
§ 2.
(1) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 22 Abs. 3 und 4 sowie Art. 21 Abs. 4 der Verordnung und damit für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach Art. 5 bis 7, 9 bis 12, Art. 13 Abs. 2 bis 4, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 bis 10, Art. 16 Abs. 3 bis 5, Art. 17 Abs. 1, 3, 5 und 6, Art. 20 sowie Art. 21 Abs. 1 und 3 der Verordnung, als Förderungseinrichtung gemäß § 8, weiters als Strafbehörde für die Zwecke des § 6 sowie als nationale Kontaktstelle im Sinne des Art. 22 Abs. 9 UAbs. 2 der Verordnung ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). Die KommAustria hat fortlaufend für ein benutzerfreundliches, leicht zugängliches Informationsangebot über ihre Tätigkeit, zu oft gestellten Fragen zum Gegenstand der Verordnung und den dazugehörigen Antworten, insbesondere zum Anwendungsbereich, den Begriffsbestimmungen, den Pflichten der Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen sowie zu für Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen relevanten Entscheidungen zu sorgen.
(2) Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung und aus diesem Bundesgesetz resultierenden Aufgaben ist die RTR‑GmbH, Fachbereich Medien, berufen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Gesetzesnummer
20013159
Dokumentnummer
NOR40277386
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