Vollziehung
§ 10.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Tätigkeit der KommAustria der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und – soweit es um die Tätigkeit der Datenschutzbehörde geht – die Bundesministerin für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Gesetzesnummer
20013159
Dokumentnummer
NOR40277394
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