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§ 4 GenBV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2026

Funkanlagen in geschlossenen metallischen Behältern sowie funktechnisch geschirmten Räumen

§ 4.

Funkanlagen in geschlossenen metallischen Behältern sowie funktechnisch geschirmten Räumen sind solche, die

  1. 1. vor dem 1. November 2009 erstmals in Betrieb genommen wurden und ausschließlich innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern betrieben werden,
  2. 2. vor Ablauf des 19. Juli 2009 erstmals in Betrieb genommen wurden und ausschließlich innerhalb von Behältern betrieben werden, die elektromagnetische Ausstrahlungen soweit unterdrücken, dass die Anforderungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995, BGBl. Nr. 52/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 4/1996, erfüllt werden,
  3. 3. nach Ablauf des 19. Juli 2009, aber noch vor dem 1. November 2009, erstmals in Betrieb genommen wurden und ausschließlich innerhalb von Behältern betrieben werden, die elektromagnetische Ausstrahlungen soweit unterdrücken, dass die Anforderungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 529/2006, erfüllt werden, oder
  4. 4. innerhalb von funktechnisch geschirmten Räumen betrieben werden, sofern die außerhalb dieser Räume gemessenen Werte unterhalb jener Werte liegen, die in der Empfehlung ECC/REC/74-01 des Electronic Communications Committee der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT), festgelegt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Gesetzesnummer

20013151

Dokumentnummer

NOR40277247

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