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§ 3 FSBV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2026

Veröffentlichung

§ 3.

Das Fernmeldebüro hat die durch diese Verordnung festgesetzten Funkschnittstellen‑Beschreibungen (FSB) auf seiner Homepage zu veröffentlichen sowie während der Amtsstunden in seinen Räumlichkeiten zur Einsicht bereitzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Gesetzesnummer

20013150

Dokumentnummer

NOR40277239

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