Veröffentlichung
§ 3.
Das Fernmeldebüro hat die durch diese Verordnung festgesetzten Funkschnittstellen‑Beschreibungen (FSB) auf seiner Homepage zu veröffentlichen sowie während der Amtsstunden in seinen Räumlichkeiten zur Einsicht bereitzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026
Gesetzesnummer
20013150
Dokumentnummer
NOR40277239
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