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§ 1 FSBV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2026

Inhalt

§ 1.

(1) Mit dieser Verordnung werden die in der Tabelle unter Punkt A derAnlage angeführten Funkschnittstellen für Funkanlagen festgesetzt.

(2) DieAnlage beinhaltet in der Tabelle unter Punkt A in

  1. 1. Spalte 1 die Art der Frequenznutzung,
  2. 2. Spalte 2 die Bezeichnung der Funkschnittstellen-Beschreibung,
  3. 3. Spalte 3 das Ausgabedatum sowie in
  4. 4. Spalte 4 die Nummer, unter welcher die Funkschnittstellen-Beschreibung notifiziert wurde.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Gesetzesnummer

20013150

Dokumentnummer

NOR40277237

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