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§ 10 RKEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2026

Sektor Abwasser

§ 10.

(1) Im Sektor „Abwasser“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Sammlung, Entsorgung und Behandlung von Abwasser mit Ausnahme der Sammlung, Entsorgung oder Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser, sofern diese Dienste ein nicht wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Tätigkeit von Unternehmen sind“ eine Einrichtung das kommunale, häusliche oder industrielle Abwasser sammelt, entsorgt oder behandelt und die dafür vorgesehene Anlage für einen Einwohnerwert (§ 2 Z 10) von mehr als 250 000 ausgelegt ist.

(2) Im Sektor „Abwasser“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn der in Abs. 1 genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Gesetzesnummer

20013149

Dokumentnummer

NOR40277228

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