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§ 1 Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.2026

Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen

§ 1.

Gemäß § 22 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, in der jeweils geltenden Fassung, wird das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister kundgemacht. Damit gelangen § 10 Abs. 4 Z 9 und § 11a BilDokG 2020 zur Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2026

Gesetzesnummer

20013145

Dokumentnummer

NOR40277067

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