Zeitpunkt der Registrierung
§ 4.
(1) Über die nationale Registrierung entscheidet die gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige Behörde mit Bescheid auf Grundlage des gemäß § 3 Abs. 4 erstellten Gutachtens.
(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des stattgebenden Bescheides über die nationale Registrierung wird der Registrierungsantrag an das Sekretariat des Übereinkommens weitergeleitet. Trotz national stattgebenden Bescheides besteht kein Anspruch auf internationale Registrierung durch das Sekretariat des Übereinkommens.
(3) Die Registrierung tritt erst mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung der internationalen Registrierung im öffentlich zugänglichen Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Genehmigungen mit Herkunftscode D im Sinne von Anhang IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Gesetzesnummer
20013121
Dokumentnummer
NOR40276660
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