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§ 3 ArtHRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2026

Registrierung von Zuchtbetrieben

§ 3.

(1) Die Registrierung als Zuchtbetrieb kann bei der gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständigen Behörde schriftlich mit dem Formular derAnlage 1 beantragt werden. Dem Antrag sind die in Anlage 2 geforderten Nachweise anzuhängen.

(2) Mit Antragstellung nimmt der Antragsteller oder die Antragstellerin zur Kenntnis, dass alle Antragsunterlagen, die gemäßAnlage 1 und 2 vorgelegt werden müssen, inklusive personenbezogener Daten, an die wissenschaftliche Behörde gemäß § 13 Abs. 3 des Artenhandelsgesetzes 2009, an das Sekretariat des Übereinkommens und an die Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt werden, sowie, dass seine oder ihre Daten im öffentlich zugänglichen Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens veröffentlicht werden.

(3) Eine Registrierung kann ausschließlich für Zuchtbetriebe beantragt werden, die in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare im Sinne von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 züchten.

(4) Die gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige Behörde hat den Antrag an die gemäß § 13 Abs. 3 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige wissenschaftliche Behörde weiterzuleiten und diese mit der Erstellung eines Gutachtens

  1. 1. über die Bewertung
  1. a) der Herkunft des Zuchtstocks
  2. b) der Eignung zur Züchtung mindestens einer zweiten Generation,
  3. c) der ökologischen Risiken und
  4. d) der Leistung eines fortlaufenden sinnvollen Beitrags in Hinblick auf die Erhaltungsbedürfnisse der betreffenden Art sowie
  1. 2. mit der Beantwortung von anderen fachlich zu beurteilenden Fragen

zu beauftragen.

(5) Auch nach erfolgter Registrierung durch das Sekretariat im Sinne von § 4 Abs. 3 können die Behörde gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 und die wissenschaftliche Behörde gemäß § 13 Abs. 3 des Artenhandelsgesetz 2009 Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Registrierung noch gegeben sind. Sollten dabei Mängel festgestellt werden, ist die Vollzugsbehörde berechtigt, die Registrierung von Amts wegen mit Bescheid zu entziehen, diese Änderungen an das Sekretariat des Übereinkommens zu melden und die Streichung des Betriebes aus dem Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

20013121

Dokumentnummer

NOR40276659

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