Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 15.
(1) Die Leiterinnen oder Leiter der Justizanstalten haben dafür zu sorgen, dass in räumlicher Nähe zur Justizanstalt Kinderbetreuungsplätze in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, die auf die Bedürfnisse der Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst Rücksicht nehmen. Den Bediensteten dürfen aus dem Schicht- und Wechseldienst keine Mehrkosten für die Kinderbetreuung erwachsen.
(2) Um in Fällen von mutterschutz- und karenzurlaubsbedingten Abwesenheiten von Bediensteten den sofortigen Einsatz einer Ersatzkraft sicherzustellen, sind Karenzpools mit der erforderlichen Anzahl von sofort verfügbaren Bediensteten einzurichten (deren Bedienstete jeweils auf zwei Jahre befristet zu betrauen sind, wobei bei den Interessentensuchen als Anreiz auf den Bezug von Zuteilungsgebühren nach der RGV hinzuweisen ist).
(3) Die Gestaltung der Aus- und Fortbildung, insbesondere der Grundausbildungen für höherwertige Verwendungen, hat Betreuungspflichten der Auszubildenden zu berücksichtigen; derartige Kurse/Lehrgänge sind tunlichst mit dem Ziel zu veranstalten, dass längere mehrwöchige Ausbildungsperioden in Bildungszentren so weit möglich vermieden und durch virtuelle oder praktische Ausbildungsteile unterbrochen werden.
Schlagworte
Schichtdienst, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Gesetzesnummer
20013119
Dokumentnummer
NOR40276634
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
