Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 7.
(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 22. Mai 2026 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
(2) Sind die Auskunftspflichtigen selbst nicht in der Lage, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und stellen sie im Jahr 2026 einen Mehrfachantrag, so haben sie die Beantwortung des Fragebogens über die zuständige Landwirtschaftskammer bis spätestens 30. Juni 2026 durchzuführen.
(3) Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 keinen Mehrfachantrag stellen, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt mitzuteilen, dass eine eigenständige Befüllung des Fragebogens nicht möglich ist. In diesem Fall ist ein Termin für ein Telefoninterview mit der Bundesanstalt zu vereinbaren. Die Auskunftspflichtigen haben innerhalb von 15 Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen ihrer Auskunftspflicht mittels Telefoninterviews nachzukommen.
(4) Soweit den Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten zu den Merkmalen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, haben sie eine Abschätzung der Daten nach bestem Wissen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Gesetzesnummer
20013118
Dokumentnummer
NOR40276574
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