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§ 6 Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.3.2026

Auskunftspflicht

§ 6.

(1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013118

Dokumentnummer

NOR40276573

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