Kostenersatz
§ 14.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft leistet den Landwirtschaftskammern für ihre Unterstützungsleistungen gemäß § 5 Abs. 2 eine Kostenabfindung in der Höhe von 575 000 €. Die Auszahlung erfolgt im Jahr 2026 im Wege der Bundesanstalt. Der Betrag wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Zuge der ersten Teilzahlung gemäß Abs. 2 bereitgestellt.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von jeweils 953 864,80 € im Jahr 2026 und im Jahr 2027 sowie von 476 932,40 € nach Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 11, spätestens jedoch am 30. Juni 2028. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu 494 505 €, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu leistenden Kostenersatz entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Gesetzesnummer
20013118
Dokumentnummer
NOR40276581
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