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§ 10 Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.3.2026

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 10.

(1) Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 bis 10 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.

(2) Flächenbezogene Merkmale gemäßAnhang I Punkt 3., die im Rahmen des Mehrfachantrags erfasst werden, sind zusätzlich von der Agrarmarkt Austria direkt in den elektronischen Fragebogen zu übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013118

Dokumentnummer

NOR40276577

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)