Besondere Schutzmaßnahmen
§ 5.
(1) Bei Arbeiten auf Feldern, Wäldern und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung gestellt werden. § 32 der Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV, BGBl. II Nr. 122/2023, ist anzuwenden.
(2) Für persönliche Schutzausrüstung gilt der Vorrang von Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Schutzkleidung im Sinn des § 16 Abs. 2 Z 6 der Land- und forstwirtschaftlichen Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – LF-PSA-V, BGBl. II Nr. 53/2024, gegen natürliche UV-Strahlung zur Verfügung stellen, die den Körper ausreichend bedeckt, wie zumindest T-Shirts mit UV-Schutzfunktion bis zur Mitte des Oberarms und Hosen mit UV-Schutzfunktion bis zum Knie, und dafür sorgen, dass diese getragen werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers die ihnen zur Verfügung gestellte, dieser Verordnung entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen. Die Geltung der LF-PSA-V bleibt unberührt.
(3) Für Aufenthaltsräume in Containern oder ähnlichen Einrichtungen in Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen sind alle Maßnahmen auszuschöpfen, damit eine übermäßige Erwärmung nicht eintritt. Erforderlichenfalls ist für eine ausreichende Kühlung zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Gesetzesnummer
20013115
Dokumentnummer
NOR40276527
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