Übergangsbestimmungen
§ 8.
(1) Betreiber von inländischen Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 1 MW bis 20 MW sowie Betreiber von Energiespeicheranlagen mit einer Engpassleistung in Einspeiserichtung von mindestens 1 MW haben ihre Stilllegungsmeldungen gemäß § 143 ElWG in der Fassung des § 3 Abs. 1 für das Netzreservejahr 2026/27 bis zum Ende der Interessensbekundung 2026 abzugeben.
(2) Das Verfahren für die Interessensbekundung gemäß § 4 Abs. 2 für das Netzreservejahr 2026/27 hat binnen zwei Wochen ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu beginnen.
(3) Der Regelzonenführer hat für den Zeitraum 1. Jänner 2025 bis zumindest 30. Juni 2026 eine Ex-Post-Analyse gemäß § 7 Abs. 2 bis 14. August 2026 durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20013112
Dokumentnummer
NOR40276380
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