1. Unterabschnitt
Österreich als Herkunftsmitgliedstaat Die Rolle des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin
§ 5.
(1) Der jeweils behandelnde Arzt oder die jeweils behandelnde Ärztin hat die Verarbeitungstätigkeiten der Erstellung eines e-Rezepts gemäß § 31a ASVG, das in einem EU- oder EWR-Staat eingelöst werden soll, unter Erfüllung der inhaltlichen Vorgaben des § 3a Rezeptpflichtgesetz, BGBl. I Nr. 163/2019 in der jeweils geltenden Fassung, zu verantworten.
(2) Dem jeweils behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin obliegen folgende Pflichten:
- 1. Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO und
- 2. Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Inhalte eines e-Rezepts gemäß Abs. 1 betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
20013111
Dokumentnummer
NOR40276356
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