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§ 3 MH@EU-RVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2026

Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers

§ 3.

(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Einrichtung und den Betrieb der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß § 24j GTelG 2012 als allgemeine Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen des 6. Abschnitts GTelG 2012 zu verantworten.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegen folgende allgemeine Pflichten:

  1. 1. die Entgegennahme und Umsetzung des Einverständnisses (Opt-In) gemäß § 24i Abs. 2 GTelG 2012 im Wege der gemäß § 17 GTelG 2012 eingerichteten ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung,
  2. 2. Information der betroffenen Personen gemäß Art. 13 DSGVO betreffend die grenzüberschreitenden Gesundheitsanwendungen,
  3. 3. Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihr oder ihm vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise,
  4. 4. die Entgegennahme und Koordinierung von Betroffenenrechten gemäß Kapitel III der DSGVO im Wege der gemäß § 17 GTelG 2012 eingerichteten ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung,
  5. 5. die zentrale Wahrnehmung von Betroffenenrechten gemäß Kapitel III der DSGVO für die gemeinsamen Verantwortlichen im Wege der gemäß § 17 GTelG 2012 eingerichteten ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung, sofern dies nicht ausschließlich den Aufgabenbereich eines einzelnen Verantwortlichen betrifft,
  6. 6. die Weiterleitung von Anfragen, sofern kein Verantwortlicher seinen Sitz in Österreich hat gemäß § 24n Abs. 3 GTelG 2012 im Wege der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit, sowie
  7. 7. die Löschung der gespeicherten Protokolldaten (§ 24j Abs. 3 GTelG 2012).

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20013111

Dokumentnummer

NOR40276354

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