Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
§ 3.
(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Einrichtung und den Betrieb der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß § 24j GTelG 2012 als allgemeine Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen des 6. Abschnitts GTelG 2012 zu verantworten.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegen folgende allgemeine Pflichten:
- 1. die Entgegennahme und Umsetzung des Einverständnisses (Opt-In) gemäß § 24i Abs. 2 GTelG 2012 im Wege der gemäß § 17 GTelG 2012 eingerichteten ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung,
- 2. Information der betroffenen Personen gemäß Art. 13 DSGVO betreffend die grenzüberschreitenden Gesundheitsanwendungen,
- 3. Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihr oder ihm vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise,
- 4. die Entgegennahme und Koordinierung von Betroffenenrechten gemäß Kapitel III der DSGVO im Wege der gemäß § 17 GTelG 2012 eingerichteten ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung,
- 5. die zentrale Wahrnehmung von Betroffenenrechten gemäß Kapitel III der DSGVO für die gemeinsamen Verantwortlichen im Wege der gemäß § 17 GTelG 2012 eingerichteten ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung, sofern dies nicht ausschließlich den Aufgabenbereich eines einzelnen Verantwortlichen betrifft,
- 6. die Weiterleitung von Anfragen, sofern kein Verantwortlicher seinen Sitz in Österreich hat gemäß § 24n Abs. 3 GTelG 2012 im Wege der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit, sowie
- 7. die Löschung der gespeicherten Protokolldaten (§ 24j Abs. 3 GTelG 2012).
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
20013111
Dokumentnummer
NOR40276354
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
