1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Gegenstand
§ 1.
(1) Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen gemäß dem 6. Abschnitt des GTelG 2012 zur Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) für die gemeinsamen Verantwortlichen
- 1. des EU-Rezepts gemäß § 24r Abs. 2 GTelG 2012, sowie,
- 2. der EU-Patientenkurzakte gemäß § 24u Abs. 2 GTelG 2012.
(2) Gemeinsame Verantwortlichkeit bedeutet die gesetzliche Benennung der Verantwortlichen unter Vorgabe von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung gemäß § 24r Abs. 2 und § 24u Abs. 2 GTelG 2012 iVm Art. 4 Z 7 2. Fall DSGVO.
(3) Die gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO besteht so lange, wie die in Abs. 1 genannten Bestimmungen des 6. Abschnitts GTelG 2012 in Geltung stehen.
(4) Sämtliche Verarbeitungstätigkeiten der gemeinsamen Verantwortlichen haben ausschließlich innerhalb des EU- bzw. des EWR-Raums zu erfolgen. Eine Drittstaatenübermittlung im Sinne des Kapitels V DSGVO ist nicht zulässig.
(5) Die gemeinsam Verantwortlichen sind befugt, Auftragsverarbeiter zu bestellen, sofern deren Identität sowie der entsprechende Auftragsverarbeitungsvertrag den anderen Verantwortlichen vor Abschluss mitgeteilt wird und sichergestellt ist, dass der Auftragsverarbeiter die gegenständlichen Pflichten erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
20013111
Dokumentnummer
NOR40276352
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