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§ 10 MH@EU-RVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2026

1. Unterabschnitt

Österreich als Behandlungsmitgliedstaat Die Rolle des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin

§ 10.

(1) Der jeweils behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin hat die Verarbeitungstätigkeiten der Abfrage einer EU-Patientenkurzakte gemäß § 24t GTelG 2012 zu verantworten.

(2) Dem jeweils behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin obliegen folgende Pflichten:

  1. 1. Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Form, und
  2. 2. Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich Abruf einer EU-Patientenkurzakte gemäß Abs. 1 betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20013111

Dokumentnummer

NOR40276361

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