1. Unterabschnitt
Österreich als Behandlungsmitgliedstaat Die Rolle des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin
§ 10.
(1) Der jeweils behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin hat die Verarbeitungstätigkeiten der Abfrage einer EU-Patientenkurzakte gemäß § 24t GTelG 2012 zu verantworten.
(2) Dem jeweils behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin obliegen folgende Pflichten:
- 1. Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Form, und
- 2. Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich Abruf einer EU-Patientenkurzakte gemäß Abs. 1 betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
20013111
Dokumentnummer
NOR40276361
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