Zusammenarbeit und Informationsaustausch
§ 9.
Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/2631 mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20013106
Dokumentnummer
NOR40276249
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