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§ 7 EuGB-VVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 7.

(1) Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) 2023/2631 oder einen aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt eine Verwaltungsstrafe oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer Website unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person darüber informiert wurde, zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung umfasst Angaben zur Art des Verstoßes und zur Identität der verantwortlichen Personen.

(2) Ist die FMA nach einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität von Rechtspersönlichkeiten oder der Identität oder der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde, so hat die FMA:

  1. 1. die Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme zu verschieben, bis die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind;
  2. 2. die Entscheidung zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme im Einklang mit den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn eine solche anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;
  3. 3. die Entscheidung zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder einer sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme nicht zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und Z 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
  1. a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
  2. b) die Bekanntmachung einer derartigen Entscheidung auch bei geringfügigen Maßnahmen verhältnismäßig ist.

(3) Werden gegen eine Entscheidung zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme Rechtsmittel bei den Gerichten oder sonstigen Behörden eingelegt, hat die FMA dies auf ihrer Website umgehend zu veröffentlichen und dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens zu informieren. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme für ungültig erklärt wird, veröffentlicht.

(4) Die FMA hat sicherzustellen, dass Veröffentlichungen nach dieser Bestimmung sowie jede diesbezügliche Ergänzung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Website zugänglich bleiben. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten dürfen jedoch nur so lange auf der Website der FMA einsehbar bleiben, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20013106

Dokumentnummer

NOR40276247

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